Dieser Artikel befasst sich mit einem aktuellen Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.10.2024 (Az. 1 WB 23/24) zur Vorenthaltung ziviler Weiterbildungsmöglichkeiten für einen Oberfeldarzt der Bundeswehr. Der Fall beleuchtet die Spannungsfelder zwischen den persönlichen Fortbildungsinteressen von Soldaten und den dienstlichen Erfordernissen der Bundeswehr.
Der Antragsteller, ein Oberfeldarzt der Bundeswehr, beantragte die Finanzierung und Bewilligung verschiedener ziviler Weiterbildungen im Bereich der Pathologie, darunter ein Zusatzstudium "Master of Health Business Administration" (MHBA) und die Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie. Während das MHBA-Studium genehmigt, jedoch nicht finanziert wurde, wurden die Anträge auf zivile Weiterbildungen im Fachgebiet Pathologie, insbesondere zum Facharzt für Neuropathologie, abgelehnt. Der Antragsteller argumentierte, dass ihm diese Weiterbildungsmöglichkeiten aufgrund von Personalengpässen verwehrt wurden, während Kollegen an anderen Standorten diese absolvieren konnten. Er sah sich dadurch benachteiligt und machte geltend, dass die Personalführung die Vakanzen selbst zu verantworten habe.
Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf:
Das BVerwG wies den Antrag des Oberfeldarztes zurück. Das Gericht stellte fest, dass Soldaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder Weiterbildung haben. Die Entscheidung über die Bewilligung von Weiterbildungen liegt im Ermessen des Dienstherrn, der die dienstlichen Interessen der Bundeswehr mit den persönlichen Interessen des Soldaten abwägen muss. Im vorliegenden Fall durfte der Dienstherr die Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie aufgrund der angespannten Personallage am Standort des Antragstellers ablehnen. Die unterschiedliche Belastungssituation im Vergleich zu anderen Standorten rechtfertige die Ungleichbehandlung.
Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung zur Ermessensentscheidung des Dienstherrn bei der Bewilligung von Weiterbildungen für Soldaten. Sie verdeutlicht, dass dienstliche Erfordernisse Vorrang vor persönlichen Fortbildungsinteressen haben können, auch wenn dies zu Ungleichbehandlungen zwischen Soldaten an verschiedenen Standorten führt.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der Abwägung zwischen individuellen Fortbildungswünschen und den dienstlichen Erfordernissen der Bundeswehr. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle weitere Klärungen zur Reichweite des Ermessens des Dienstherrn und den Grenzen der zulässigen Ungleichbehandlung bringen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2024 - 1 WB 23/24 (Quelle: www.bverwg.de)