Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 30. Januar 2025 einen wichtigen Beschluss zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten veröffentlicht (Az. V B 47/23). Der Beschluss klärt die Anwendung des § 1 Abs. 3 VersStG und hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland.
Sachverhalt
Der Fall betraf die Frage, ob die Versicherungsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 VersStG auch dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer eine Betriebsstätte in einem Drittstaat hat, aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht erfüllt sind. Das Finanzgericht (FG) Köln hatte zuvor entschieden, dass in diesem Fall keine Versicherungsteuerpflicht besteht. Der BFH hob diese Entscheidung nun auf.
Rechtliche Probleme
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung des § 1 Abs. 3 VersStG, insbesondere das Verhältnis zwischen Nr. 1 und Nr. 3. Strittig war, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG einschränkend auf den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG wirken.
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 VersStG selbständig nebeneinander stehen. Aus den Bedingungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG könne keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG abgeleitet werden. Da § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG beim Versicherungsnehmer auf "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz" abstellt, komme es nicht auf eine Betriebsstätte des Versicherungsnehmers an.
Auswirkungen
Der Beschluss des BFH hat weitreichende Folgen für Unternehmen mit Betriebsstätten in Drittstaaten. Die Versicherungsteuerpflicht kann nun auch dann eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht erfüllt sind. Unternehmen müssen ihre Versicherungssteuerplanung entsprechend anpassen.
Schlussfolgerung
Der BFH hat mit seinem Beschluss Klarheit zur Auslegung des § 1 Abs. 3 VersStG geschaffen. Die Entscheidung stärkt die Position der Finanzverwaltung und erweitert den Anwendungsbereich der Versicherungsteuer. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quellen