Einführung
Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2024 (1 StR 169/24) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsfrist im Strafverfahren, insbesondere im Kontext eines Einziehungsverfahrens. Der Fall beleuchtet die Bedeutung der Sorgfaltspflicht und der korrekten Fristwahrung im Rechtsmittelverfahren.
Sachverhalt
Das Landgericht Köln hatte gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten am 23. Mai 2024 zugestellt. Die Revision gegen dieses Urteil ging erst am 31. Juli 2024 beim Landgericht ein, womit die Frist von einer Woche gemäß § 341 Abs. 1 StPO verstrichen war. Gleichzeitig mit der Einlegung der Revision beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Einziehungsbeteiligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte, um die versäumte Revisionsfirst zu heilen. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 44 StPO erfüllt sein, insbesondere die Angabe des Hindernisses, das zur Fristversäumnis geführt hat, sowie der Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses.
Entscheidung und Begründung
Der BGH verwarf sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung als auch die Revision als unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung enthielt keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand. Es fehlte die Angabe, wann die Einziehungsbeteiligte oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hatten. Darüber hinaus fehlte ein Vortrag dazu, dass den Bevollmächtigten kein Verschulden an der Fristversäumnis traf. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Bevollmächtigten der Partei zuzurechnen.
Auswirkungen
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strikten Fristwahrung im Revisionsverfahren und die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sorgfältig darzulegen. Sie verdeutlicht die Verantwortung der Bevollmächtigten für die Einhaltung von Fristen und die Konsequenzen einer Versäumnis für die Mandanten.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sorgfältige Beachtung der Fristen und die präzise Darlegung der Gründe für eine etwaige Fristversäumnis sind essentiell für den Erfolg eines Rechtsmittels. Der Fall dient als Mahnung an alle Verfahrensbeteiligten, die Fristen im Blick zu behalten und im Falle einer Versäumnis die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sorgfältig zu prüfen und darzulegen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 StR 169/24 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de - fiktive URL, da der Fall erfunden ist)