Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. November 2024 (Az. XII ZB 499/23) die strengen Anforderungen an die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr bekräftigt. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde eines Antragsgegners in einem Zugewinnausgleichsverfahren verworfen, da die Beschwerdebegründungsfrist versäumt und ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde.
Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragstellerin verurteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein, deren Begründung jedoch verspätet beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einging. Der Antragsgegner beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Fristversäumung damit, dass er die Versendung der Beschwerdebegründung einem IT-Mitarbeiter übertragen habe, der ihm die erfolgreiche Übermittlung versichert habe. Das OLG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Beschwerde.
Kernfrage des Verfahrens war, ob dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Hierbei stand die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen im Vordergrund. Insbesondere war zu klären, ob die bloße Versendung durch einen Mitarbeiter ausreichend ist oder ob eine zusätzliche Kontrollpflicht des Anwalts besteht.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Die Richter stellten klar, dass die anwaltliche Sorgfaltspflicht auch bei Delegation der Schriftsatzübermittlung an Mitarbeiter fortbesteht. Der Anwalt muss sicherstellen, dass die Frist erst nach einer erfolgreichen und bestätigten Übermittlung als gewahrt gilt. Das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung muss den Anwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt keine ausreichenden Anweisungen zur Überprüfung der Übermittlung erteilt und auch keine weiteren Schritte unternommen, als die Eingangsbestätigung ausblieb. Dieses Versäumnis wurde dem Antragsgegner zugerechnet, weshalb die Wiedereinsetzung abgelehnt wurde.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht im elektronischen Rechtsverkehr. Anwälte müssen sicherstellen, dass die technischen Abläufe ordnungsgemäß funktionieren und Fristen eingehalten werden. Die bloße Übertragung der Versendung an Mitarbeiter entbindet den Anwalt nicht von seiner Kontrollpflicht. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die bestehenden Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr und verdeutlicht die Verantwortung der Anwälte für die fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen. Die Entscheidung dient der Klarstellung und trägt zur Vermeidung von Fristversäumnissen bei. Es bleibt abzuwarten, ob diese strenge Auslegung der Sorgfaltspflicht in Zukunft zu weiteren Anpassungen der Praxis im Umgang mit dem elektronischen Rechtsverkehr führen wird.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2024 (Az. XII ZB 499/23), veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.