Verkehrsbedingte Verhinderung als erheblicher Grund für Terminsaufhebung
Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 2025 (Az.: VIII B 21/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine verkehrsbedingte Verhinderung einen erheblichen Grund für die Aufhebung eines Termins darstellt. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Information des Gerichts und der Glaubhaftmachung der Verhinderung.
Sachverhalt:
Der Kläger konnte aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur mündlichen Verhandlung anreisen. Die Anreise mit dem eigenen PKW war ihm verkehrsbedingt unmöglich. Der Kläger informierte das Gericht noch vor Beginn der Verhandlung telefonisch über seine Situation und machte die Umstände seiner Verhinderung nach Beendigung seiner Fahrt glaubhaft.
Rechtliche Fragen:
Kernfrage des Verfahrens war, ob die verkehrsbedingte Verhinderung in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Klägers einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 ZPO für die Aufhebung des Termins darstellt. Es ging insbesondere um die Auslegung der §§ 155 FGO und 119 Nr. 3 FGO in Verbindung mit § 227 ZPO.
Entscheidung und Begründung:
Der BFH entschied, dass in diesem Fall ein erheblicher Grund für die Terminsaufhebung vorlag. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Kläger die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar war und die Anreise mit dem PKW verkehrsbedingt unmöglich gewesen sei. Entscheidend war hierbei, dass der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch informiert und die Umstände seiner Verhinderung im Nachgang glaubhaft gemacht hatte.
Auswirkungen:
Diese Entscheidung des BFH präzisiert die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer verkehrsbedingten Verhinderung. Sie unterstreicht die Bedeutung der rechtzeitigen Kommunikation mit dem Gericht und der detaillierten Darlegung der Hinderungsgründe. Der Beschluss dürfte für zukünftige Fälle relevant sein, in denen verkehrsbedingte Verhinderungen geltend gemacht werden.
Schlussfolgerung:
Der vorliegende Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung der Anreise zu Gerichtsterminen und die Wichtigkeit der frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Gericht bei unvorhergesehenen Ereignissen. Die Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe spielt eine entscheidende Rolle für die Entscheidung über eine Terminsaufhebung.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2025 (Az.: VIII B 21/24), veröffentlicht auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.