Einführung
Ein kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) gefälltes Urteil vom 26. September 2024 (Aktenzeichen B 2 U 1/22 R) klärt wichtige Fragen zur Verjährung von Ansprüchen auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Urteil behandelt die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung durch ein Verwaltungsverfahren und hat potenziell weitreichende Auswirkungen für Versicherte.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Kläger, der Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall beantragte. Das Verwaltungsverfahren zog sich über mehrere Jahre hin. Das Sozialgericht Speyer (Urteil vom 5. Oktober 2020, Az: S 20 U 129/18) und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15. Juni 2021, Az: L 3 U 225/20) hatten zuvor entschieden. Die Details des Unfalls und der Verletzungen sind anonymisiert.
Rechtliche Probleme
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens die Verjährung des Anspruchs auf Verletztenrente hemmt. Relevant sind hier insbesondere § 39 Abs. 1 SGB I, § 45 Abs. 1 und 3 SGB I, § 19 SGB IV und § 56 Abs. 1 SGB VII.
Entscheidung und Begründung
Das BSG entschied, dass die bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens die Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente nicht hemmt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Hemmung der Verjährung nach den genannten Vorschriften besondere Voraussetzungen erfordert, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Die genaue Begründung des BSG kann dem vollständigen Urteil entnommen werden.
Auswirkungen
Das Urteil des BSG hat erhebliche Bedeutung für die Praxis. Es verdeutlicht, dass Versicherte nicht allein auf die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens vertrauen dürfen, sondern aktiv Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch die rechtzeitige Klageerhebung geschehen.
Schlussfolgerung
Das BSG-Urteil vom 26. September 2024 (B 2 U 1/22 R) liefert eine wichtige Klarstellung zur Verjährung von Verletztenrenten. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Versicherte, ihre Rechte aktiv wahrzunehmen und sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten zu lassen. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirkt.
Quelle: Entscheidungssuche des Bundesozialgerichts, [Link zur Entscheidungssuche]