Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. September 2024 (Aktenzeichen: KRB 101/23) seine Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen bestätigt. Die Entscheidung klärt einen wichtigen Punkt im Kartellrecht und hat Auswirkungen auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.
Der BGH hatte über die Verfolgungsverjährung einer Submissionsabsprache zu entscheiden. Details zum konkreten Sachverhalt werden im Beschluss nicht genannt, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Das vorlegende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 11. November 2022, Az: 2 Kart 2/20 (OWi)) gibt ebenfalls keine weiteren Details preis.
Kernfrage des Verfahrens war der Beginn der Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen. Beginnt diese bereits mit dem Vertragsschluss der wettbewerbsbeschränkenden Absprache oder erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung? Diese Frage ist entscheidend dafür, ob ein Kartellverstoß noch verfolgt werden kann.
Der BGH entschied, dass die Verfolgungsverjährung bei einer Submissionsabsprache nicht schon mit dem Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung beginnt. Diese Beurteilung erfolgt nach nationalem Prozessrecht. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20) und hielt auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) an dieser Auffassung fest.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Verfolgung von Submissionsabsprachen. Sie schafft Klarheit über den Verjährungsbeginn und ermöglicht es den Behörden, Kartellverstöße auch dann noch zu verfolgen, wenn die Absprache bereits länger zurückliegt, aber die Vertragsabwicklung erst kürzlich abgeschlossen wurde.
Der BGH bekräftigt mit seinem Beschluss die bestehende Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen. Die vollständige Vertragsabwicklung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn stärkt die Möglichkeiten der Kartellbehörden, Wettbewerbsverstöße effektiv zu verfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch in zukünftigen Fällen Anwendung findet und welche weiteren Entwicklungen sich im Kartellrecht ergeben.