Einführung: Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gefälltes Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az.: 2 C 15/23) bekräftigt die Bedeutung der Verfassungstreue für Bewerber des juristischen Vorbereitungsdienstes, selbst wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis ausgestaltet ist. Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Auswahlkriterien und die Anforderungen an angehende Juristen.
Der Fall betrifft einen Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst, der Mitglied und Funktionär der Partei "Der III. Weg" war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg bestätigt, die Bewerbung des Klägers abzulehnen.
Die zentrale Rechtsfrage des Verfahrens war, ob auch von Bewerbern für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst die Erfüllung von Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erwartet werden kann und ob die aktive Betätigung in der Partei "Der III. Weg" diesen Anforderungen widerspricht.
Das BVerwG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und lehnte die Bewerbung des Klägers ab. Das Gericht argumentierte, dass auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst eine gewisse Verfassungstreue gewährleisten müssen. Die aktive Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit in einer Partei, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, wie im Fall der Partei "Der III. Weg", stehe im Widerspruch zu dieser Anforderung.
Dieses Urteil stärkt die Bedeutung der Verfassungstreue als Auswahlkriterium für den juristischen Vorbereitungsdienst. Es verdeutlicht, dass die Anforderungen an die politische Gesinnung von angehenden Juristen unabhängig vom Status des Vorbereitungsdienstes (Beamtenverhältnis oder nicht) gelten. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Bewerbungsverfahren haben und die Überprüfungsmechanismen in Bezug auf die Verfassungstreue von Bewerbern intensivieren.
Das Urteil des BVerwG unterstreicht die hohe Bedeutung der Verfassungstreue im juristischen Bereich. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird und ob weitere Präzisierungen der Anforderungen an die Verfassungstreue von Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst folgen werden.
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