Einleitung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Strafrechtspflege und der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: II StVK 1122/22) und anschließend das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: Ws 85/24) hatten die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 920/24).
Rechtliche Fragen: Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Sie argumentierten, dass die ungarischen Gerichtsverfahren nicht den deutschen rechtsstaatlichen Standards entsprochen hätten.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 22.01.2025 durch Nichtannahmebeschluss (2 BvR 920/24) abgelehnt. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Rügen der Verletzung des Schuldprinzips und der Garantie des gesetzlichen Richters nicht hinreichend substantiiert seien. Gemäß § 92 BVerfGG i.V.m § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG sah die Kammer keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein zuvor vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az: 2 BvR 920/24) war bereits am 6. August 2024 abgelehnt worden.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerfG unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden im Kontext der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile. Sie bekräftigt die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in der Strafrechtspflege und die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.
Schlussfolgerung: Der Fall zeigt die Herausforderungen bei der Abwägung zwischen der Wahrung deutscher Grundrechte und der Notwendigkeit der internationalen Rechtshilfe. Es bleibt abzuwarten, ob ähnliche Fälle in Zukunft zu einer weiteren Klärung der rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich führen werden.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2025, Az: 2 BvR 920/24 (abrufbar über die Website des Bundesverfassungsgerichts).