Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13. März 2025 mehrere Verfassungsbeschwerden (2 BvE 5/25) im Organstreitverfahren als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Beschwerden betrafen die Einberufung von Sitzungen des 20. Deutschen Bundestages nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Hintergrund: Nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurden Verfassungsbeschwerden erhoben, die die Einberufung von Sitzungen des 20. Deutschen Bundestages zum Gegenstand hatten. Die genauen Inhalte der Beschwerden und die beteiligten Parteien wurden anonymisiert, um die journalistische Ethik und den Datenschutz zu wahren.
Rechtliche Fragen: Im Zentrum des Verfahrens standen Fragen zur Geschäftsführung des Bundestages nach einer Neuwahl. Es ging um die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 39 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 68 Abs. 1 GG in Bezug auf die Kompetenzen und die Zusammensetzung des Bundestages nach der Wahl eines neuen Parlaments. Die Zulässigkeit der Einberufung von Sitzungen des alten Bundestages nach der Konstituierung des neuen Bundestages war strittig.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Begründung des Gerichts ist in der veröffentlichten Kurzfassung nicht im Detail dargestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht die Einberufung von Sitzungen des 20. Deutschen Bundestages nach der Wahl des 21. Deutschen Bundestages für unzulässig erachtete. Die genaue Argumentation des Gerichts kann erst nach Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses analysiert werden.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerfG bestätigt die gängige Praxis zur Geschäftsführung des Bundestages nach Neuwahlen. Sie stärkt die Bedeutung des neu gewählten Parlaments und unterstreicht den Grundsatz der Diskontinuität zwischen den Legislaturperioden. Die Entscheidung dürfte für zukünftige Fälle richtungsweisend sein.
Schlussfolgerung: Die Verwerfung der Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der Handlungsfähigkeit eines abgewählten Parlaments. Die Entscheidung trägt zur Klärung wichtiger Fragen des parlamentarischen Verfahrens bei und stärkt die Rechtssicherheit im deutschen Wahlsystem. Die Veröffentlichung der vollständigen Begründung des Gerichts wird weitere Einblicke in die rechtliche Argumentation ermöglichen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 BvE 5/25