Einleitung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einordnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs als sicheren Übermittlungsweg nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss wirft Fragen zum effektiven Rechtsschutz und den Anforderungen an Wiedereinsetzungsgründe im Kontext des Fast-Lane-Verfahrens auf.
Hintergrund des Falls: Der Beschwerdeführer hatte eine Frist versäumt, da er auf die individuelle Nutzungsmöglichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vertraute, die jedoch nicht gegeben war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuvor seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Rechtliche Probleme: Die Verfassungsbeschwerde rügte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Einordnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs als sicheren Übermittlungsweg, obwohl keine individuelle Nutzungsmöglichkeit bestand. Weiterhin wurde die Verneinung der Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen.
Entscheidung und Begründung: Die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie begründete dies mit der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Die im Verfahren gerügten Verletzungen von Grundrechten seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.
Auswirkungen: Der Beschluss des BVerfG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle die Fragen zum effektiven Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach und den Anforderungen an Wiedereinsetzungsgründe im Fast-Lane-Verfahren klären werden.
Schlussfolgerung: Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulässigkeit einer solchen. Die Fragen zum effektiven Rechtsschutz und den Wiedereinsetzungsgründen im Kontext des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bleiben jedoch relevant und bedürfen möglicherweise weiterer Klärung in zukünftigen Entscheidungen.
Quellen: