Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Kammerbeschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 2 BvR 444/21, 2 BvR 533/23) einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung teilweise stattgegeben. Der Beschluss hat Bedeutung für die Anwendung des Rechts der Sicherungsverwahrung, insbesondere in sogenannten Altfällen.
Der Beschwerdeführer befand sich in Sicherungsverwahrung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte in zwei Beschlüssen vom 11. Februar 2021 (Az. 3 Ws 217/20) und 23. März 2023 (Az. 7 Ws 263/22) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) noch vorlagen. Insbesondere ging es um die Begründung des Vorliegens einer psychischen Störung, die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde. Die Beschwerde rügte eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere des Rechts auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Die Kammer entschied, dass die Begründung des OLG Frankfurt hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Störung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Die Entscheidung des OLG verletzte den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG. Die Begründung des OLG war unzureichend, um die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Das Gericht setzte zudem den Gegenstandswert für das Verfahren fest.
Der Beschluss des BVerfG stärkt die Rechte von Personen in Sicherungsverwahrung, insbesondere in Altfällen. Er verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer psychischen Störung. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf die Praxis der Gerichte bei der Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung haben.
Der Kammerbeschluss des BVerfG ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich der Sicherungsverwahrung. Er betont die Notwendigkeit einer gründlichen und verfassungsgemäßen Begründung für die Fortdauer der Unterbringung und stärkt die Rechte der Betroffenen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Entscheidung auf zukünftige Verfahren auswirken wird.