Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Auslieferungshaft stattgegeben. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Auslegung des Grundrechts auf Freiheit und die Anforderungen an die Anordnung von Auslieferungshaft.
Der Fall betrifft die Anordnung von Auslieferungshaft gegen eine Person im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen Italiens. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte die Auslieferungshaft angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Anordnung der Auslieferungshaft mit dem Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) vereinbar war. Insbesondere prüfte das BVerfG, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft im konkreten Fall vorlagen und ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt war.
Die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Der Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. 2 BvR 5/25) erklärt die Anordnung der Auslieferungshaft für verfassungswidrig. Die Begründung des Gerichts ist im Detail im Beschluss nachzulesen. Die Entscheidung stützt sich unter anderem auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG, Art. 12 EGRaBes 584/2002, § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG und § 25 IRG.
Die Entscheidung des BVerfG stärkt die Rechte von Personen, die von einer Auslieferung betroffen sind. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Anordnung von Auslieferungshaft zu stellen sind, um das Grundrecht auf Freiheit zu gewährleisten. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf zukünftige Verfahren zur Auslieferungshaft haben.
Der Beschluss des BVerfG unterstreicht die Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit im Kontext von Auslieferungsverfahren. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Gerichte bei der Anordnung von Auslieferungshaft. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.