Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 126 Abs. 1b SGB V nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von der Präqualifizierungspflicht für Apotheken. Dieser Beschluss hat Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Anwendung des Präqualifizierungsverfahrens.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, dessen nähere Angaben anonymisiert bleiben, richtete sich gegen § 126 Abs. 1b SGB V. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der Präqualifizierungspflicht für Apotheken vor. Die genauen Umstände des Falles sind aufgrund der Anonymisierung nicht bekannt.
Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob § 126 Abs. 1b SGB V mit den Grundrechten des Beschwerdeführers, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichsatz) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), vereinbar ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ausnahmevorschrift für Apotheken benachteilige ihn unzulässig.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Gemäß dem Beschluss vom 09.12.2024 (1 BvR 839/24) war die Beschwerde unzulässig, insbesondere mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern er durch die angegriffene Vorschrift selbst in seinen Grundrechten verletzt sei. Die weiteren Details der Begründung sind im Beschluss des BVerfG dargelegt.
Auswirkungen: Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bestätigt die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Präqualifizierungspflicht im Gesundheitswesen und der Ausnahme für Apotheken gemäß § 126 Abs. 1b SGB V. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Darlegung der Beschwerdebefugnis für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerfG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden. Die Nichtannahme des vorliegenden Falles lässt die Regelung des § 126 Abs. 1b SGB V unberührt. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Verfassungsbeschwerden mit einer detaillierteren Darlegung der Beschwerdebefugnis erfolgreicher sein werden.
Quellen: