Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Zweiter Senat, Zweite Kammer, hat am 23.12.2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1524/24 abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), welche ein Bekenntnis des Antragstellers im Einbürgerungsverfahren zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands fordert.
Der Antragsteller, dessen Identität im Rahmen dieses Artikels anonymisiert bleibt, hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gestellt. Der Antragsteller argumentierte vermutlich, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG seine Grundrechte verletze. Die genauen Details des Antrags und die spezifischen Argumente des Antragstellers sind der veröffentlichten Entscheidung nicht zu entnehmen.
Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall war, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG mit den Grundrechten des Antragstellers vereinbar ist und ob im Rahmen des Eilverfahrens die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorlagen. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Vorschrift eine unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellt.
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kammer sah keine besonders schwerwiegenden Gründe für eine Aussetzung des Normvollzugs. Die Begründung der Entscheidung ist der veröffentlichten Kurzfassung nicht im Detail zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Kammer die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. § 93 Abs. 3 BVerfGG als nicht erfüllt ansah.
Diese Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG. Die Ablehnung des Eilantrags hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage, lässt aber darauf schließen, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als gering einschätzt.
Die Entscheidung des BVerfG unterstreicht die Bedeutung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG im Einbürgerungsverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Die Veröffentlichung der vollständigen Begründung wird weitere Einblicke in die Argumentation des Gerichts geben.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23.12.2024 - 2 BvR 1524/24