Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Kammerbeschluss (2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25) entschieden, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer ausreichenden Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft, insbesondere bei geringer Verhandlungsdichte.
Hintergrund des Falls: Der Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Begründung des OLG Dresden für die Fortdauer der Untersuchungshaft den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Insbesondere prüfte das BVerfG, ob angesichts der geringen Verhandlungsdichte die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig war.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt. Die 3. Kammer des 2. Senats stellte fest, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Begründung des OLG Dresden war unzureichend, um die Fortdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Das BVerfG betonte die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts und die Notwendigkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Insbesondere bei geringer Verhandlungsdichte müsse die Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft besonders sorgfältig geprüft werden. Das Gericht setzte zudem den Gegenstandswert fest.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerfG bekräftigt die hohen Anforderungen an die Begründung der Fortdauer von Untersuchungshaft. Sie verdeutlicht, dass Gerichte die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, insbesondere im Hinblick auf die Verhandlungsdichte, sorgfältig prüfen und begründen müssen. Die Entscheidung stärkt den Schutz des Freiheitsgrundrechts und dürfte zu einer genaueren Prüfung der Haftfortdauerbeschlüsse durch die Gerichte führen.
Schlussfolgerung: Der Kammerbeschluss des BVerfG unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Freiheitsgrundrechts und die Notwendigkeit einer umfassenden Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Gerichte beeinflussen und den Schutz vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung stärken. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.02.2025 - 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25