Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem wegweisenden Beschluss die Auslieferung einer non-binären Person an Ungarn gestoppt. Die Entscheidung vom 24. Januar 2025 (Az. 2 BvR 1103/24) wirft wichtige Fragen zum Schutz von Minderheitenrechten im Kontext europäischer Auslieferungsverfahren auf.
Sachverhalt: Das Kammergericht Berlin hatte die Auslieferung der Person an Ungarn zur Strafverfolgung bewilligt. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hatte zuvor bereits eine einstweilige Anordnung erlassen (2 BvQ 49/24).
Rechtliche Probleme: Kern der Beschwerde war die Behauptung, dass die Auslieferung gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (EUGrdRCh) verstoße. Die Beschwerdeführer*in argumentierte, dass aufgrund ihrer Geschlechtsidentität in Ungarn mit einer diskriminierenden Behandlung im Strafvollzug zu rechnen sei.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt. Es befand, dass die Auslieferung die Beschwerdeführer*in in der konkreten Situation einer realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen würde. Das Gericht rügte insbesondere, dass die deutschen Behörden ihren Ermittlungspflichten hinsichtlich der Haftbedingungen für non-binäre Personen in Ungarn nicht ausreichend nachgekommen seien. Die Entscheidung des Kammergerichts wurde aufgehoben.
Folgen: Der Beschluss des BVerfG hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Auslieferung innerhalb der EU. Er verdeutlicht, dass die Rechte von Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Geschlechtsidentität, bei Auslieferungsentscheidungen berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung stärkt den Schutz vor Diskriminierung und betont die Pflicht der deutschen Gerichte, die Haftbedingungen im Empfängerstaat sorgfältig zu prüfen. Zudem wurde ein Gegenstandswert festgesetzt.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerfG setzt ein wichtiges Zeichen für den Schutz von Menschenrechten im Auslieferungsverkehr. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung der individuellen Umstände des Betroffenen und der Situation im Empfängerstaat, um eine Verletzung fundamentaler Rechte zu verhindern. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quellen: