Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az. 5 StR 750/24) ein Verfahren zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Geschäftsverteilungspläne für die Zuständigkeitsregelung innerhalb des BGH.
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. September 2024 (Az. 5 KLs 11/23) ein. Die Revisionsschrift ging am 2. Januar 2025 beim BGH ein.
Die zentrale Frage war, welcher Senat des BGH für die Entscheidung über die Revision zuständig ist.
Der BGH entschied, das Verfahren an den 4. Strafsenat abzugeben. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Jahr 2025 ist der 4. Strafsenat für Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen zuständig. Da die Revision erst im Jahr 2025 beim BGH einging, ist der Geschäftsverteilungsplan für 2025 maßgeblich. Der Eingang der in Papierform geführten Akten ist ausschlaggebend für den Beginn der Anhängigkeit, da das Verfahren noch nicht elektronisch geführt wird.
Dieser Beschluss unterstreicht die Relevanz der Geschäftsverteilungspläne des BGH für die Bestimmung der Zuständigkeit der einzelnen Senate. Die korrekte Zuweisung von Verfahren gewährleistet eine effiziente Bearbeitung und Rechtssicherheit.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die formalen Aspekte der Zuständigkeitsregelung innerhalb des Gerichts. Die Abgabe des Verfahrens an den 4. Strafsenat stellt sicher, dass die Revision des Angeklagten vom zuständigen Senat bearbeitet wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2025, Az. 5 StR 750/24 (gefunden auf der Webseite der Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs).