Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung des Verbots des "Islamischen Zentrums Berlin e. V." bestätigt. Der Verein wurde als Teilorganisation des "Islamischen Zentrum Hamburg e. V." (IZH) eingestuft, welches ebenfalls verboten wurde. Dieser Beschluss hat weitreichende Folgen für die Vereinslandschaft in Deutschland.
Hintergrund: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verbot am 26. Juni 2024 das IZH und seine Teilorganisationen, darunter den Antragsteller, das "Islamische Zentrum Berlin e. V.". Die Begründung für das Verbot lautete, Zweck und Tätigkeit des IZH richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung und verstießen gegen Strafgesetze. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Antragsteller klagte gegen das Verbot und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich als Teilorganisation des IZH anzusehen ist und ob die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG vorliegen. Der Antragsteller argumentierte, keine Teilorganisation des IZH zu sein und somit nicht vom Verbot betroffen zu sein. Er stellte die Methodik der Beweisaufnahme in Frage und forderte Zugang zu den beschlagnahmten Asservaten.
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der Senat argumentierte, die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Der Antragsteller sei nach dem Erkenntnisstand des Gerichts als Teilorganisation des IZH einzustufen. Das Gericht stützte sich dabei auf verschiedene Indizien, darunter die personelle Zusammensetzung, die finanzielle Abhängigkeit vom IZH, die Weisungsgebundenheit und die Personalverfügungsbefugnis des IZH gegenüber dem Antragsteller. Das Gericht sah keinen Anlass, die Methodik der Asservatenauswertung zu beanstanden oder dem Antragsteller Zugang zu den Asservaten zu gewähren.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie der deutschen Behörden gegenüber Vereinen, die im Verdacht stehen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen. Sie unterstreicht die Bedeutung des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, der die Verbotswirkung auf Teilorganisationen ausdehnt. Die Entscheidung dürfte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben.
Schlussfolgerung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss die Argumentation des Antragstellers zurückgewiesen und das Verbot bestätigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen die Entscheidung auf andere Vereine haben wird. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.03.2025 - 6 VR 4/24