Einführung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 26. Februar 2025 einen Beschluss (Az.: 6 VR 2/24) gefasst, der die aufschiebende Wirkung der Klage eines Frankfurter Vereins gegen das Verbot durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat ablehnt. Der Verein wurde als Teilorganisation des "Islamischen Zentrums Hamburg e. V." (IZH) eingestuft und daher vom Verbot des IZH erfasst.
Hintergrund des Falls
Der Frankfurter Verein, der im Jahr 2010 gegründet wurde, sieht seinen Zweck in der Förderung der Religion des Islam, insbesondere der dschafaritisch-schiitischen Ausrichtung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verbot am 26. Juni 2024 das IZH und seine Teilorganisationen, darunter den Frankfurter Verein, mit der Begründung, deren Zweck und Tätigkeit richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung und verstießen gegen Strafgesetze sowie völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands. Der Frankfurter Verein klagte gegen das Verbot und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Rechtliche Fragen
Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall war, ob der Frankfurter Verein als Teilorganisation des IZH anzusehen ist und somit vom Verbot des IZH erfasst wird. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins auf seine Teilorganisationen, ohne dass diese selbst einen Verbotsgrund erfüllen müssen.
Entscheidung und Begründung des Gerichts
Das BVerwG lehnte den Antrag des Frankfurter Vereins auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gericht stellte fest, dass die Klage des Vereins voraussichtlich erfolglos bleiben wird, da der Verein nach vorläufiger Prüfung als Teilorganisation des IZH zu qualifizieren sei. Das Gericht stützte sich dabei auf Indizien wie die ideologische und organisatorische Weisungsgebundenheit des Frankfurter Vereins an das IZH, die Personalverfügungsbefugnis des IZH gegenüber dem Verein und die finanzielle Abhängigkeit des Vereins vom IZH. Insbesondere die Eigentümerschaft des IZH am Vereinsgebäude des Frankfurter Vereins und die Übernahme der laufenden Kosten wurden als gewichtige Indizien gewertet.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die vorläufige Rechtsauffassung, dass der Frankfurter Verein als Teilorganisation des IZH anzusehen ist und somit vom Verbot erfasst wird. Dies hat Auswirkungen auf die Vereinstätigkeit des Frankfurter Vereins, die bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt bleibt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Kriterien für die Bestimmung einer Teilorganisation im Vereinsrecht.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BVerwG verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung von Vereinsverboten und die Relevanz des Teilorganisationsbegriffs. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht in der Hauptsache entscheiden wird. Die Entscheidung dürfte jedoch wegweisend für zukünftige Fälle mit ähnlicher Konstellation sein.
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2025 - 6 VR 2/24