Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 entschieden, zwei Strafverfahren gegen denselben Angeklagten zu verbinden. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Prinzips der Prozessökonomie und der umfassenden Sachverhaltsaufklärung im deutschen Strafrecht.
Hintergrund des Falls
Gegen den Angeklagten, im Folgenden als "der Angeklagte" bezeichnet, liefen zwei separate Strafverfahren: eines vor dem Landgericht Hamburg (Az. 631 KLs 20/24) – ein Sicherungs- und Strafverfahren – und ein weiteres vor dem Amtsgericht Norderstedt (Az. 74 Ds 568 Js 46635/21) wegen gefährlicher Körperverletzung.
Rechtliche Fragen
Die zentrale rechtliche Frage war, ob die beiden Verfahren verbunden werden sollten, um eine effiziente und umfassende Klärung der Sachverhalte zu gewährleisten. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verbindung lag gemäß § 4 Abs. 2 StPO beim BGH.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, das Verfahren vor dem Amtsgericht Norderstedt mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zu verbinden. Die Begründung stützt sich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 StPO. Die Verbindung wurde als sachdienlich im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung angesehen. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16. Januar 2025 hatten alle Verfahrensbeteiligten, einschließlich der Staatsanwaltschaft Kiel, der Verbindung zugestimmt.
Auswirkungen
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung des § 3 StPO, der die Verbindung von Verfahren ermöglicht, wenn dies der Prozessökonomie und einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung dient. Die Verbindung von Verfahren kann dazu beitragen, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und die Belastung für den Angeklagten sowie die Verfahrensdauer zu reduzieren.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die praktische Anwendung der Vorschriften zur Verfahrensverbindung im deutschen Strafrecht. Die Zustimmung aller Beteiligten unterstreicht die Akzeptanz dieses Instruments zur effizienten und gerechten Strafrechtspflege.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2025, Az. 2 ARs 29/25 (abgerufen vom Deutschen Rechtsprechungsportal).