Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 in einem Urteil (Az. I ZR 10/24) eine wichtige Entscheidung zum Urheberrechtsschutz von Fotografien im Kontext von Patentanmeldungen getroffen. Der Fall betrifft die Verwendung von Fotografien eines Cornea-Implantats in einer Patentanmeldung und klärt die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei speziellen Schrankenregelungen im Urheberrecht.
Der Kläger, ein Fotograf, machte geltend, dass der Beklagte seine Urheberrechte an einer Fotografie eines Cornea-Implantats verletzt habe, indem er Vervielfältigungsstücke der Fotografie in einer Patentanmeldung verwendet habe.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage zu verneinen sei, da spezielle Schrankenregelungen des Urheberrechts (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG) für die Verwendung von Vervielfältigungsstücken in Patentanmeldungen existieren.
Der BGH entschied, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung verneint werden kann. Die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition des Klägers könne erst nach Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Schrankenregelung des § 45 UrhG beurteilt werden. Der BGH führte seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 und BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07) fort und stellte klar, dass bei speziellen Schrankenregelungen die Prüfung der Voraussetzungen dieser Regelungen im Rahmen der Begründetheitsprüfung erfolgen muss.
Die Entscheidung des BGH hat Bedeutung für die Durchsetzung von Urheberrechten im Kontext von Patentanmeldungen. Sie verdeutlicht, dass die Existenz spezieller Schrankenregelungen nicht automatisch ein Rechtsschutzbedürfnis ausschließt, sondern die Prüfung der Voraussetzungen dieser Regelungen in die Begründetheitsprüfung verlagert.
Das Urteil des BGH stärkt die Position von Urhebern, deren Werke im Zusammenhang mit Patentanmeldungen verwendet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Voraussetzungen des § 45 UrhG im konkreten Fall des Cornea-Implantats beurteilen werden.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 21.11.2024, Az. I ZR 10/24, abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs.