Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Februar 2025 in einem vielbeachteten Urteil (Az. I ZR 16/24) über den Urheberrechtsschutz für das Design von Birkenstocksandalen entschieden. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Abgrenzung zwischen technischer Funktionalität und künstlerischer Gestaltung bei Gebrauchsgegenständen.
Die Klägerin, ein Hersteller von Birkenstocksandalen, klagte gegen einen Wettbewerber wegen Urheberrechtsverletzung. Sie machte geltend, das Design ihrer Sandalen sei eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und genieße daher urheberrechtlichen Schutz. Der beklagte Wettbewerber vertreibt Sandalen mit ähnlichem Design.
Kernfrage des Verfahrens war, ob das Design der Birkenstocksandale die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllt. Hierzu musste der BGH prüfen, ob die Gestaltung über die reine Funktionalität hinausgeht und eine ausreichende Gestaltungshöhe aufweist, um als persönliche geistige Schöpfung anerkannt zu werden.
Der BGH entschied, dass für den Urheberrechtsschutz eines Werks der angewandten Kunst, wie im Falle der Birkenstocksandale, eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe erforderlich ist. Rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente reiche hierfür nicht aus. Es müsse ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lasse.
Der BGH betonte, dass die Klägerin die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung trägt. Sie müsse die konkreten Gestaltungselemente darlegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen müsse genau dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.
Im vorliegenden Fall sah der BGH diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Gestaltung der Birkenstocksandale sei maßgeblich durch technische Erfordernisse und funktionale Aspekte geprägt. Eine darüber hinausgehende künstlerische Gestaltungshöhe, die Urheberrechtsschutz begründen könnte, sei nicht erkennbar.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für den Schutz von Designs im Bereich der Gebrauchsgegenstände. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Gestaltungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu erlangen, insbesondere wenn funktionale Aspekte im Vordergrund stehen.
Das Urteil des BGH im Fall der Birkenstocksandale liefert wichtige Klarstellungen zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer deutlichen Trennung zwischen technischer Funktionalität und künstlerischer Gestaltung. Die Entscheidung dürfte zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 16/24 (Pressemitteilung des BGH)