Einführung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.12.2024 (Az.: 2 AZR 275/23) entschieden, dass die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen.
Die Details des konkreten Falls wurden anonymisiert, um die Datenschutzbestimmungen zu wahren. Der Fall betrifft einen befristeten Arbeitsvertrag, bei dem die vereinbarte Probezeit der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprach. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Regelung.
Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall war die Zulässigkeit einer Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht. Das Gericht hatte zu prüfen, ob eine solche Klausel im Hinblick auf den Zweck der Probezeit und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist.
Das BAG entschied, dass eine Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig ist. Das Gericht argumentierte, dass der Zweck einer Probezeit darin besteht, beiden Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle und die Zufriedenheit mit dem Arbeitsverhältnis zu prüfen. Wenn die Probezeit jedoch der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, sich nach der Probezeit im Arbeitsverhältnis zu bewähren. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck einer Probezeit und stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Dieses Urteil des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen. Arbeitgeber müssen nun sorgfältig prüfen, ob die vereinbarte Probezeit verhältnismäßig zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses ist. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Probezeitklausel.
Das Urteil des BAG stärkt den Schutz von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen. Es unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Vereinbarung von Probezeiten. Zukünftig wird es für Arbeitgeber wichtig sein, die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sorgfältig abzuwägen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2024, Az.: 2 AZR 275/23 (Pressemitteilung des BAG)