Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gefälltes Urteil vom 29.08.2024 (V R 14/24) klärt wichtige Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und der Entnahmebesteuerung, insbesondere im Zusammenhang mit hoheitlich tätigen Organträgern. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis und bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH in zentralen Punkten, korrigiert sie aber in Bezug auf die Entnahmebesteuerung.
Der Fall betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger, der hoheitlich tätig ist. Im Mittelpunkt standen die Fragen der Steuerschuldnerschaft des Organträgers und die mögliche Entnahmebesteuerung.
Das Verfahren drehte sich um die folgenden Rechtsfragen:
Der BFH entschied:
Das Urteil schafft Klarheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen innerhalb einer Organschaft mit hoheitlich tätigem Organträger. Die Klarstellung zur Entnahmebesteuerung ist besonders relevant für die betroffenen Unternehmen. Die Entscheidung wirkt sich auf die Steuerbelastung von Organträgern aus und präzisiert die Anwendung des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
Der BFH bestätigt mit diesem Urteil die grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung von Organschaften. Die Korrektur der Rechtsprechung zur Entnahmebesteuerung beseitigt eine bisherige Unsicherheit und vereinfacht die steuerliche Praxis. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen weiterentwickelt.