Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss nicht angenommen. Dieser Beschluss wirft Fragen nach dem Schutz des Elternrechts und den Anforderungen an eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf.
Der Fall betrifft einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 13. Juni 2024 (Az: 1 UF 143/23), der einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss bestätigte. Vorangegangen waren Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 16. Mai 2024 (Az: 1 UF 143/23) und des Amtsgerichts (AG) Frankfurt vom 22. Mai 2023 (Az: 458 F 12061/22 UG).
Die Verfassungsbeschwerde beruhte vermutlich auf der Behauptung einer Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz - GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer musste darlegen, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte verletzen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Januar 2025 (1 BvR 1454/24) nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geschieht dies, wenn die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin nicht angezeigt ist. Im vorliegenden Fall sah das BVerfG die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als nicht hinreichend aufgezeigt an.
Dieser Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde. Es reicht nicht aus, lediglich eine Grundrechtsverletzung zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin detailliert darlegen, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte verletzen. Der Beschluss hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum Umgangsausschluss, bestätigt aber die bestehende Praxis des BVerfG.
Der Beschluss des BVerfG verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Verfassungsbeschwerden. Obwohl das Elternrecht einen hohen Stellenwert genießt, müssen Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerinnen die behauptete Grundrechtsverletzung konkret und nachvollziehbar darlegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Fall in anderen Instanzen weiterverfolgt wird.
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 2025, 1 BvR 1454/24 (www.bundesverfassungsgericht.de)