Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall vom 21.11.2024 (Az.: VI B 18/24) beleuchtet die Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen im Steuerrecht und deren Einfluss auf die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Der Beschluss verdeutlicht die praktische Bedeutung dieses prozessualen Instruments.
Der Fall betrifft ein Verfahren vor dem BFH, dem ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 12. Februar 2024 (Az.: 5 K 131/20) vorausging. Der Kläger hatte Klage erhoben, um den Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids zu verhindern. Im Verlauf des Verfahrens gaben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen ab.
Der BFH hatte zu klären, welche Auswirkungen übereinstimmende Erledigungserklärungen auf die Bestandskraft eines Steuerbescheids haben, insbesondere wenn die Klage ausschließlich zur Verhinderung der Bestandskraft erhoben wurde.
Der BFH entschied, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil beenden, jedoch keine materielle Rechtskraft entfalten. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Steuerfestsetzung durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht bestandskräftig wurde. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Klage, die Verhinderung der Bestandskraft, durch die Erledigungserklärungen erreicht wurde. Eine Bestandskraft des Steuerbescheids wäre diesem Zweck zuwidergelaufen.
Die Entscheidung des BFH bestätigt die Bedeutung übereinstimmender Erledigungserklärungen als flexibles Instrument zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten. Sie verdeutlicht zugleich, dass die Auswirkungen solcher Erklärungen im Steuerrecht sorgfältig geprüft werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Bestandskraft von Steuerbescheiden.
Der Beschluss des BFH liefert wichtige Klarstellungen zur Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen im Steuerrecht. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der prozessualen Auswirkungen solcher Erklärungen, um unerwünschte Folgen, wie den ungewollten Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids, zu vermeiden.
Quellen: