Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 2024 (Az. II R 2/22) klärt wichtige Fragen zur steuerlichen Begünstigung bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Unternehmer, die eine solche Umstrukturierung planen.
Im vorliegenden Fall gliederte ein Einzelunternehmer sein Unternehmen auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft aus. Streitig war, ob diese Umstrukturierung die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG erfüllt.
Der BFH hatte insbesondere zu klären, ob die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft grundsätzlich unter die Begünstigung des § 6a GrEStG fallen kann und welche Auswirkungen die spezifischen Voraussetzungen der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG im Kontext einer solchen Umwandlung haben.
Der BFH entschied, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein kann. Bezüglich der Vorbehaltensfrist stellte der BFH klar, dass die umwandlungsbedingte Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist der Begünstigung nicht entgegensteht. Allerdings muss die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.
Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmer, die eine Ausgliederung ihres Einzelunternehmens planen. Es bestätigt, dass die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG auch in diesen Fällen grundsätzlich anwendbar ist und bietet eine praxisgerechte Lösung für die Problematik der Vorbehaltensfrist. Dies dürfte die Attraktivität solcher Umstrukturierungen erhöhen.
Das BFH-Urteil vom 25.09.2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des § 6a GrEStG bei der Ausgliederung von Einzelunternehmen. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und Umsetzung solcher Umstrukturierungen, um die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung zu erfüllen. Zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung bleiben abzuwarten.