Statusprüfung einer Honorarlehrkraft an einer Volkshochschule
Einführung: Ein kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedener Fall beleuchtet die komplexe Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Kontext einer Honorarlehrkraft an einer Volkshochschule. Das Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrkräften in vergleichbaren Positionen.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft eine Honorarlehrkraft, die an einer Volkshochschule tätig war. Streitpunkt war die Frage, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Das Sozialgericht Hildesheim hatte die Tätigkeit zunächst als abhängige Beschäftigung eingestuft. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Entscheidung. Die Angelegenheit wurde schließlich vom BSG zur Klärung vorgelegt.
Rechtliche Fragen: Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung von § 7a SGB IV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV und § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Es ging um die Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Organisation der Volkshochschule und das unternehmerische Risiko der Lehrkraft. Ein weiterer Punkt war, ob für lehrende Tätigkeiten eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung existiert.
Entscheidung und Begründung: Das BSG entschied am 05.11.2024 im Fall B 12 BA 3/23 R über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Honorarlehrkraft. Die Details der Entscheidung und die Begründung des Gerichts sind im veröffentlichten Urteil einsehbar. Das Urteil klärt, ob die Tätigkeit der Honorarlehrkraft als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu werten ist und ob eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung lehrender Tätigkeiten besteht, die hier anzuwenden wäre.
Auswirkungen: Das Urteil des BSG hat potenzielle Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften an Volkshochschulen und möglicherweise auch auf andere vergleichbare Lehrtätigkeiten. Es liefert wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit in diesem Bereich.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BSG im Fall B 12 BA 3/23 R bietet Klarheit in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften an Volkshochschulen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und ob sie zu weiteren Klärungsbedarf in ähnlichen Fällen führt.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.11.2024, Az. B 12 BA 3/23 R