Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2024 (Az. II ZB 11/23) klärt die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH. Der Beschluss hat Bedeutung für die Prozessführung von GmbHs und die Möglichkeiten, gegen die Bestellung eines Prozesspflegers vorzugehen.
Dem Beschluss lag ein Verfahren vor dem Landgericht (LG) Bremen (Az. 14 O 23/23) zugrunde, in dem für eine GmbH ein Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO bestellt wurde. Gegen diese Bestellung legte die GmbH Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen (Az. 2 W 31/23) ein. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde eine sofortige Beschwerde beim BGH eingelegt.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH eine sofortige Beschwerde statthaft ist.
Der BGH entschied, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH nicht statthaft ist. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO nicht vorliegen. Die Bestellung eines Prozesspflegers sei kein Beschluss, der die Endentscheidung vorbereite oder die Verhandlung zur Sache beeinflusse (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch liege kein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor, da die Bestellung eines Prozesspflegers keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne dieser Vorschrift begründe.
Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf die Möglichkeiten von GmbHs, gegen die Bestellung eines Prozesspflegers vorzugehen. Sie verdeutlicht, dass die sofortige Beschwerde kein zulässiges Rechtsmittel in solchen Fällen ist. Betroffene GmbHs müssen andere Rechtsmittel nutzen, um die Bestellung eines Prozesspflegers anzufechten.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 22. Oktober 2024 klargestellt, dass die sofortige Beschwerde kein geeignetes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH ist. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Prozessführung von GmbHs und verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Wahl des Rechtsmittels.