Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. I ZR 38/24) klärt wichtige Fragen zum Sonntagsverkauf in Gartencentern in Nordrhein-Westfalen. Der Fall betrifft die Auslegung des Landesöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) und die Abgrenzung zwischen Kernsortiment und Randsortiment.
Das Verfahren gelangte über das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 18. Januar 2024, Az: I-4 U 136/23) und das Landgericht (LG) Bochum (Teilurteil vom 7. Juni 2023, Az: I-15 O 27/23) zum BGH. Der Rechtsstreit entstand aufgrund der Frage, welche Waren im Rahmen des Sonntagsverkaufs in einem Gartencenter angeboten werden dürfen.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen folgende Fragen:
Der BGH entschied, dass die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW durch das dort angebotene Kernsortiment bestimmt wird, nicht aber durch das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung zu beurteilen ist, nicht danach, wie sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des Sonntagsverkaufs in Gartencentern in Nordrhein-Westfalen. Es schafft Klarheit über die Abgrenzung zwischen Kern- und Randsortiment und bietet den Betreibern von Gartencentern mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihres Warenangebots an Sonn- und Feiertagen.
Das BGH-Urteil vom 5. Dezember 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW im Zusammenhang mit dem Sonntagsverkauf in Gartencentern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in anderen Bundesländern zu dieser Frage positionieren wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2024, Az. I ZR 38/24