Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil klärt die rechtlichen Grenzen für sonntägliche Apotheken-Lieferservices. Der Fall betrifft die Vereinbarkeit von landesrechtlichen Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen mit der bundesrechtlichen Dienstbereitschaftspflicht von Apothekern.
Der Kläger, ein Apotheker, ließ seine Kunden an Sonn- und Feiertagen durch einen Lieferdienst mit Arzneimitteln beliefern. Die Arzneimittel wurden in den Räumen seiner Apotheke für den Versand vorbereitet und von dort an den Lieferdienst übergeben. Die Verkaufsstelle der Apotheke blieb dabei geschlossen. Gegen den Apotheker wurde seitens der Apothekerkammer eine Verbotsverfügung erlassen, die sich auf § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) stützte. Dieses Gesetz sieht Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen vor.
Der Fall wirft mehrere Rechtsfragen auf:
Der BGH entschied, dass der Landesgesetzgeber berechtigt ist, Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen. Die landesrechtliche Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW steht nicht im Widerspruch zur bundesrechtlichen Dienstbereitschaftspflicht in § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO. Der BGH argumentierte, dass die Dienstbereitschaft nicht zwingend eine Öffnung der Apothekenverkaufsstelle erfordert. Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Apotheker durch den Betrieb des Lieferdienstes gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖG NRW verstoßen hat, obwohl die Verkaufsstelle geschlossen blieb. Die Vorbereitung und Übergabe der Arzneimittel in den Apothekenräumen fällt unter das Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung. Zudem stellte der BGH klar, dass bei Fehlen eines Vermerks über die erfolgte Verkündung im Protokoll die Verkündung nicht als bewiesen gilt. Ein solches unverkündetes Urteil stellt lediglich einen Urteilsentwurf dar und führt nicht zum Abschluss des Verfahrens.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Folgen für Apotheken und deren Lieferdienste. Es stärkt die Kompetenz der Länder, die Öffnungszeiten von Apotheken zu regeln, und präzisiert die Grenzen der Dienstbereitschaftspflicht. Das Urteil könnte dazu führen, dass Apotheken ihre Lieferdienste an Sonn- und Feiertagen anpassen müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Das BGH-Urteil bietet Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für sonntägliche Apotheken-Lieferservices. Es unterstreicht die Bedeutung der landesrechtlichen Regelungen und setzt den Apothekern klare Grenzen für die Organisation ihrer Dienstbereitschaft. Zukünftig wird sich zeigen, wie Apotheken und Lieferdienste auf diese neue Rechtsprechung reagieren und welche weiteren Entwicklungen sich im Bereich der Arzneimittelversorgung an Sonn- und Feiertagen ergeben.
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