Einführung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2024 (Az. 1 WB 47/23) befasst sich mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Bundeswehrsoldaten im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung. Der Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Soldaten im Umgang mit sicherheitsempfindlichen Informationen auf und verdeutlicht die Bedeutung sorgfältiger Abwägung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren.
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Major der Bundeswehr, wurde aufgrund seines Verhaltens gegenüber zwei Soldatinnen, die zu straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren führten, einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Im Kern ging es um Vorwürfe des Missbrauchs der Befehlsbefugnis, der Nötigung und der Nachstellung. Der Antragsteller wurde wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus verweigerte er die Zahlung der Geldstrafe und äußerte sich mehrfach abfällig gegenüber den beteiligten Justizbehörden. Aufgrund dieser Umstände stellte der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest.
Rechtliche Probleme
Der Fall wirft die Frage auf, inwieweit straf- und disziplinarrechtliche Verfahren sowie das Verhalten eines Soldaten gegenüber Justizbehörden im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung relevant sind. Zu klären war insbesondere, ob die festgestellten Tatsachen ausreichen, um Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten im Umgang mit sicherheitsempfindlichen Informationen zu begründen.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG wies die Anträge des Soldaten gegen die Feststellung des Sicherheitsrisikos zurück. Der Senat bestätigte den Beurteilungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten und stellte fest, dass die zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten liefern. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Missbrauchs der Befehlsbefugnis, die Weigerung, die Geldstrafe zu zahlen, und die abfälligen Äußerungen gegenüber den Justizbehörden ließen auf ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung schließen. Auch das Verhalten gegenüber der zweiten Soldatin, trotz mehrfacher Aufforderung den Kontakt einzustellen, wurde als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit gewertet. Das Gericht betonte den präventiven Charakter der Sicherheitsüberprüfung und den Vorrang des Sicherheitsinteresses.
Auswirkungen
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Soldaten im Umgang mit sicherheitsempfindlichen Informationen. Sie zeigt, dass nicht nur die konkreten Taten, sondern auch das Verhalten gegenüber Justizbehörden und das generelle Verhältnis zur Rechtsordnung im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung relevant sind. Der Beschluss bekräftigt den weiten Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörden und den Vorrang des Sicherheitsinteresses.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BVerwG liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Sicherheitsüberprüfung bei der Bundeswehr. Er unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung und die Notwendigkeit, alle relevanten Aspekte des Verhaltens eines Soldaten zu berücksichtigen. Die Entscheidung stärkt die Position der Sicherheitsbehörden und trägt zur Gewährleistung der Sicherheit sensibler Informationen bei.
Quellen:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 47/23 (juris)