Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. November 2024 (Az. 4 StR 308/24) das Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund vom 28. Februar 2024 gegen einen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen bestätigt. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Erheblichkeit sexueller Handlungen im Kontext des § 184h Nr. 1 StGB auf.
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner damals acht- bis neunjährigen Tochter. Der Angeklagte hatte das Kind aufgefordert, ihn in den Waschkeller zu begleiten. Dort fragte er sie, ob er sie "an den Hintern fassen" dürfe. Nachdem das Kind dies verneinte, äußerte der Angeklagte, dass er ihr Vater sei und dies normal sei. Anschließend streichelte er über die mit Leggings bekleideten Pobacken des Kindes. Im Anschluss drohte er dem Kind, sich von der Mutter zu trennen, falls es jemandem von dem Vorfall berichte.
Der BGH bestätigte die Verurteilung. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um strafbar zu sein. Bei Delikten zum Schutz von Kindern sind die Anforderungen an die Erheblichkeit zwar geringer als bei Erwachsenen, jedoch müssen auch hier kurze, flüchtige Berührungen regelmäßig nicht genügen. Im vorliegenden Fall sah der BGH die Erheblichkeitsschwelle aufgrund des konkreten Handlungsablaufs als überschritten an. Insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte das Kind in den Waschkeller geführt hatte, wo er mit ihm allein war, und gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes gehandelt hatte, sowie die anschließende Drohung, erhöhten das Gewicht des Übergriffs.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten. Die Richter stellten klar, dass bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe die zuvor verhängte Freiheitsstrafe und nicht das Urteil selbst einzubeziehen ist. Im Übrigen bestätigte der BGH das Urteil des LG Dortmund. Die Ausführungen zur Erheblichkeit der sexuellen Handlung wurden als rechtsfehlerfrei angesehen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Rechtsprechung zur Erheblichkeit sexueller Handlungen im Kontext des § 184h Nr. 1 StGB. Sie verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Täters und die Situation des Opfers, zu berücksichtigen sind.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des § 184h Nr. 1 StGB und unterstreicht den Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen. Die Entscheidung zeigt, dass auch scheinbar geringfügige Berührungen unter bestimmten Umständen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten können und strafrechtlich relevant sind.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2024 (Az. 4 StR 308/24)