Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11.02.2025 einen Eilantrag einer bayerischen Gemeinde gegen die Planfeststellung eines Abschnitts der Höchstspannungsleitung SuedOstLink abgelehnt. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau der Stromnetzinfrastruktur und dem Schutz der kommunalen Trinkwasserversorgung.
Die Antragstellerin, eine bayerische Gemeinde, wendete sich gegen die Planfeststellung eines ca. 55 km langen Abschnitts der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung SuedOstLink. Die geplante Erdkabeltrasse quert das Wasserschutzgebiet "Am Sportplatz" und nähert sich der Fassung des Tiefbrunnens II "Am Sedling", der die einzige Trinkwasserquelle der Gemeinde darstellt. Ein von der Gemeinde beauftragtes Gutachten empfahl eine Erweiterung der Schutzzonen, die die Trasse betreffen würde. Der Antragsgegner erließ jedoch eine Veränderungssperre, um die Erweiterung zu verhindern. Die Gemeinde argumentierte, die Trassierung sei abwägungsfehlerhaft, da sie die Trinkwasserversorgung gefährde und eine alternative Trasse ("Trogen 3") zur Verfügung stehe.
Zentrale rechtliche Fragen waren, ob die Planfeststellungsbehörde den Belang der Trinkwasserversorgung ausreichend berücksichtigt hat und ob die gewählte Trasse im Vergleich zur Alternative "Trogen 3" abwägungsfehlerhaft ist. Die Antragstellerin berief sich auf ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Bereich der Trinkwasserversorgung (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung).
Das BVerwG lehnte den Eilantrag ab. Das Gericht stellte fest, dass der Planfeststellungsbeschluss den Belang der Trinkwasserversorgung als "gewichtigen" Belang in die Abwägung eingestellt und umfangreiche Schutzmaßnahmen vorgesehen hatte. Die Behörde durfte sich auf das Gutachten der Vorhabenträgerin stützen, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Trinkwasserversorgung nicht gefährdet sei, da die Risiken durch Schutzmaßnahmen minimiert werden könnten. Die abweichende Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes Hof wurde berücksichtigt, jedoch nicht als ausreichend erachtet, um einen Abwägungsfehler zu begründen. Auch die Möglichkeit einer Ersatzwasserversorgung wurde in die Abwägung einbezogen.
Hinsichtlich der Variantenauswahl entschied das BVerwG, dass die Planfeststellungsbehörde die Alternative "Trogen 3" aufgrund bautechnischer Schwierigkeiten, höherer Kosten und negativer Auswirkungen auf andere Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Forstwirtschaft) ablehnen durfte. Die Begründung im Planfeststellungsbeschluss sei ausreichend und nachvollziehbar.
Die Entscheidung bestätigt den Vorrang des Ausbaus der Stromnetzinfrastruktur gegenüber Belangen des kommunalen Trinkwasserschutzes, sofern entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Sie verdeutlicht die Bedeutung fundierter Gutachten und die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung aller relevanten Belange im Planfeststellungsverfahren.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Komplexität von Infrastrukturprojekten und die Schwierigkeit, widerstreitende öffentliche Interessen auszugleichen. Die Entscheidung dürfte wegweisend für zukünftige Fälle sein, in denen der Ausbau der Stromnetze mit Belangen des Trinkwasserschutzes kollidiert.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2025 - 11 VR 12/24