Einführung: Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.10.2024 (Aktenzeichen: B 5 R 44/24 B) befasst sich mit der Frage der Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen und die Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, war in den Jahren 1975 bis 1979 versicherungsfrei beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden beantragte er eine Nachversicherung. Die Klägerin stellte die Nachversicherung zunächst zurück, nachdem der Versicherte auf Anfragen zur Durchführung der Nachversicherung nicht reagiert hatte. Erst im November 2016 beantragte der Versicherte erneut die Nachversicherung, woraufhin die Klägerin im Dezember 2016 die Beiträge entrichtete. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung, erhob im Jahr 2019 Säumniszuschläge für den Zeitraum von 1995 bis 2016. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
Zentrale Rechtsfragen des Falles sind die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge, das Verschulden der Klägerin an der verspäteten Zahlung, die Verjährung der Säumniszuschläge und die Vereinbarkeit der Erhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das BSG verwarf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügte nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG. Die Klägerin hatte eine Divergenz zu einem Urteil des BSG (B 12 R 15/18 R) geltend gemacht, diese jedoch nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere setzte sie sich nicht mit der im genannten Urteil vorgenommenen Differenzierung der Voraussetzungen für eine unverschuldete Unkenntnis der Zahlungspflicht auseinander und ging nicht auf die vom LSG festgestellte bedingte Vorsatz der Klägerin ein.
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz. Er unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der behaupteten Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Fall zeigt die Komplexität der Rechtsfragen im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge. Die Entscheidung des BSG bekräftigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen und die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Begründung im Beschwerdeverfahren.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2024 - B 5 R 44/24 B (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BSG)