BVerwG klärt Kerngebietsabgrenzung bei teilweiser Wohnnutzung

Revision zugelassen: BVerwG verhandelt über Kerngebietsabgrenzung bei teilweiser Wohnnutzung

Revision zugelassen: BVerwG verhandelt über Kerngebietsabgrenzung bei teilweiser Wohnnutzung

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision in einem Fall zugelassen, der die Abgrenzung von Kerngebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 7 BauNVO betrifft. Der Fall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob eine untergeordnete, aber nicht unerhebliche Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets entgegensteht. Die Entscheidung des BVerwG wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Bauleitplanungspraxis haben.

Sachverhalt:

Der Fall betrifft ein Verfahren, in dem die Kläger gegen eine Baugenehmigung der Beklagten vorgegangen sind. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) hatte die Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2023 zunächst nicht zugelassen. Die Beklagte legte daraufhin Beschwerde ein, der das BVerwG nun stattgegeben hat.

Rechtliche Probleme:

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob das betreffende Gebiet als faktisches Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO einzustufen ist. Strittig ist dabei insbesondere, welche Auswirkungen eine vorhandene, aber untergeordnete Wohnnutzung auf diese Beurteilung hat. Das OVG Lüneburg hatte die Revision gegen seine Entscheidung, die diese Frage betrifft, nicht zugelassen.

Entscheidung und Begründung:

Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten angenommen und die Revision zugelassen. Die Begründung hierfür liegt in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das BVerwG sieht die Notwendigkeit, die Frage zu klären, ob eine mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets entgegensteht.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BVerwG wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Bauleitplanung haben. Die Klärung der Frage, wie sich eine untergeordnete Wohnnutzung auf die Abgrenzung von Kerngebieten auswirkt, wird für zukünftige Fälle richtungsweisend sein.

Schlussfolgerung:

Das BVerwG wird sich nun mit der grundsätzlichen Frage der Kerngebietsabgrenzung bei teilweiser Wohnnutzung befassen. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet und dürfte die Bauleitplanungspraxis maßgeblich beeinflussen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.07.2024 - 4 B 6/24, 4 B 6/24 (4 C 2/24)

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