Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt den Rechtsweg für Klagen auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen Finanzgerichte. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Durchsetzung von Datenschutzrechten im Kontext finanzgerichtlicher Verfahren.
Hintergrund des Falls: Der BFH hatte über die Zulässigkeit einer Klage gegen ein Finanzgericht auf vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu entscheiden. Der Kläger begehrte Auskunft über die vom Finanzgericht verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Rechtliche Fragen: Kernfrage war, ob für derartige Klagen der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) eröffnet ist.
Entscheidung und Begründung: Der BFH entschied, dass der Finanzrechtsweg für Klagen auf (vollständige) Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegen ein Finanzgericht nicht eröffnet ist. Begründet wurde dies damit, dass solche Klagen keine Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten darstellen. Der BFH stellte klar, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BFH hat erhebliche praktische Bedeutung. Klagen auf Auskunft nach der DSGVO gegen Finanzgerichte müssen künftig bei den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Dies sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Betroffene, die ihre Datenschutzrechte gegenüber Finanzgerichten geltend machen wollen.
Schlussfolgerung: Der BFH hat mit seinem Beschluss den Rechtsweg für DSGVO-Auskunftsklagen gegen Finanzgerichte eindeutig festgelegt. Die Entscheidung stärkt den Datenschutz im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit und erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu weiteren datenschutzrechtlichen Fragen im Kontext finanzgerichtlicher Verfahren entwickeln wird.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.01.2025, Az. IX B 99/24, ECLI: ECLI:DE:BFH:2025:B.240125.IXB99.24.0 (abrufbar über die Website des Bundesfinanzhofs).