Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. November 2024 (Az.: III ZB 107/22) klärt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Kapitalmarktmuschelgesetz (KapMuG). Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung und bietet Klarheit für die Praxis.
Das Verfahren betrifft eine Rechtsbeschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 21. Juli 2022 (Az.: 8 U 2069/22). Dem ging ein Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 14. März 2022 (Az.: 22 O 12454/21) voraus. Das OLG München hatte das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung ausgesetzt.
Die zentrale Frage war, ob gegen den Aussetzungsbeschluss des Berufungsgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen.
Der BGH entschied, dass die Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung durch ein Berufungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZB 71/18, NJW 2019, 376).
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Sie verdeutlicht, dass die Rechtsbeschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. nicht uneingeschränkt möglich ist, sondern den strengen Anforderungen des § 574 Abs. 1 ZPO unterliegt. Dies dient der Verfahrensökonomie und verhindert eine Überlastung des BGH mit Rechtsbeschwerden.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a.F. klargestellt. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und betont die Bedeutung des § 574 Abs. 1 ZPO als Instrument zur Begrenzung von Rechtsbeschwerden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Rechtsprechung zukünftige Anpassungen im KapMuG vornehmen wird.