Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 12. Dezember 2024 in einem Beschluss (Az.: 5 PB 4/24, 5 PB 4/24 (5 P 5/24)) eine wichtige Entscheidung zur Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit getroffen. Der Beschluss hebt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auf und lässt die Rechtsbeschwerde eines Antragstellers zu. Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Finanzierung der Personalratsarbeit haben.
Der Antragsteller, ein Personalrat, hatte offenbar Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Rechtsbeschwerde gegen seine vorherige Entscheidung über die Nichtzulassung der Kostenübernahme abgelehnt. Das BVerwG hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob Rechtsanwaltskosten, die außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind, als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA einzustufen sind. Das PersVG LSA regelt die Finanzierung der Personalratsarbeit und legt fest, welche Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, um die grundsätzliche Rechtsfrage der Einordnung von Rechtsanwaltskosten zu klären. Die Begründung des Beschlusses beschränkt sich auf die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Die detaillierte Begründung des BVerwG wird erst mit der endgültigen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren erwartet.
Die Entscheidung des BVerwG wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Personalratsarbeit haben. Je nachdem, wie das BVerwG die Rechtsfrage letztendlich entscheidet, könnten Personalräte künftig einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch außerhalb gerichtlicher Beschlussverfahren haben. Dies könnte die Möglichkeiten der Personalräte, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen, stärken. Umgekehrt könnte eine ablehnende Entscheidung die finanzielle Belastung für Personalräte erhöhen.
Die Entscheidung des BVerwG unterstreicht die Bedeutung der Frage der Finanzierung der Personalratsarbeit. Die endgültige Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren wird mit Spannung erwartet und dürfte die Praxis der Personalratsarbeit maßgeblich beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerwG die Rechtsfrage abschließend beurteilen wird und welche Kriterien für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten aufgestellt werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2024, Az.: 5 PB 4/24, 5 PB 4/24 (5 P 5/24)