Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Februar 2025 (4 AZB 26/24) klärt wichtige Fragen zur Anwendbarkeit von Prozesskostenhilfe (PKH) bei Mehrvergleichen. Der Beschluss verdeutlicht, dass für die Erweiterung der PKH auf einen Mehrvergleich ein neuer Antrag erforderlich ist.
Der Fall betrifft ein Verfahren, das zunächst vor dem Arbeitsgericht Suhl (5 Ca 27/23) und anschließend vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht (2 Ta 68/23) verhandelt wurde. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Parteien schlossen schließlich vor dem BAG einen Vergleich, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausging.
Die zentrale Frage war, ob die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auch den Mehrvergleich abdeckt oder ob ein neuer Antrag erforderlich ist. Es ging um die Auslegung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Erweiterung des Streitgegenstandes durch einen Vergleich.
Das BAG entschied, dass ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss, wenn ein nach der Bewilligung von PKH geschlossener Vergleich Gegenstände umfasst, die bisher nicht rechtshängig waren. Die bloße Unterbreitung oder Annahme eines Vergleichsvorschlags reicht hierfür nicht aus. Das Gericht begründete dies damit, dass die ursprüngliche Bewilligung der PKH nur den ursprünglichen Streitgegenstand abdeckt. Eine Erweiterung auf einen Mehrvergleich erfordert eine erneute Prüfung der Voraussetzungen für die PKH.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Praxis. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei Mehrvergleichen nach einer bereits erfolgten PKH-Bewilligung einen neuen Antrag zu stellen, um sicherzustellen, dass die PKH auch den erweiterten Streitgegenstand abdeckt. Andernfalls riskieren die Parteien, die Kosten des Verfahrens selbst tragen zu müssen.
Der Beschluss des BAG präzisiert die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Mehrvergleichen. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der PKH-Voraussetzungen in solchen Fällen und bietet Rechtssicherheit für die Parteien. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az: 4 AZB 26/24