Einführung
Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 2. Dezember 2024 wirft ein Schlaglicht auf das Spannungsfeld zwischen dem Parteienprivileg nach Art. 21 GG und dem Markenrecht. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Anmeldung der Marke "NPD" gegen die guten Sitten verstößt und damit unzulässig ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Marke "NPD" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt. Das Verfahren führte zum Aktenzeichen 29 W (pat) 54/22 beim BPatG.
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Markenanmeldung "NPD" gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, der Marken ausschließt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Gleichzeitig war zu prüfen, ob das Parteienprivileg gemäß Art. 21 Abs. 2-4 GG der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten entgegensteht.
Entscheidung und Begründung
Das BPatG entschied, dass das Parteienprivileg der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung "NPD" gegen die guten Sitten nicht entgegensteht. Die Begründung des Gerichts ist im vollständigen Beschluss nachlesbar (ECLI:ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat54.22.0).
Auswirkungen
Die Entscheidung des BPatG hat potenziell weitreichende Folgen für die Zulässigkeit von Markenanmeldungen mit Bezug zu politischen Parteien. Sie verdeutlicht, dass das Parteienprivileg nicht uneingeschränkt gilt und im Einzelfall gegen andere Rechtsgüter abgewogen werden muss.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BPatG vom 2. Dezember 2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf das Verhältnis von Parteienprivileg und Markenrecht dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quellen