Einführung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 33/21) seine Rechtsprechung zur offenbaren Unrichtigkeit des steuerlichen Einlagekontos bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei komplexeren Sachverhalten eine Korrektur möglich ist, selbst wenn der exakte Wert nicht unmittelbar ersichtlich ist.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe des steuerlichen Einlagekontos. Das Finanzgericht München hatte in erster Instanz (Urteil vom 20. April 2021, Az: 6 K 1311/18) entschieden. Der BFH bestätigte nun diese Entscheidung.
Kernfrage des Verfahrens war, ob eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorliegt, obwohl die genaue Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht ohne Weiteres erkennbar war. Es ging insbesondere um die Frage, ob die im Jahresabschluss ausgewiesene Kapitalrücklage direkt übernommen werden kann oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Der BFH entschied, dass eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn zur Bestimmung der korrekten Höhe des steuerlichen Einlagekontos weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig sind. Die bloße Tatsache, dass der Wert nicht mechanisch aus dem Jahresabschluss übernommen werden kann, schließt die Anwendung des § 129 Satz 1 AO nicht aus. Der BFH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 08.12.2021 - I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).
Die Entscheidung stärkt die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, offenbare Unrichtigkeiten im Bereich des steuerlichen Einlagekontos zu korrigieren. Sie verdeutlicht, dass auch bei komplexeren Sachverhalten, die weitere Ermittlungen erfordern, eine Korrektur nach § 129 Satz 1 AO möglich ist. Dies schafft Rechtssicherheit für die Praxis.
Der BFH bekräftigt mit diesem Urteil die Bedeutung des § 129 Satz 1 AO als Korrekturinstrument. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte auch bei komplexen Sachverhalten im Bereich des steuerlichen Einlagekontos die Möglichkeit haben, offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.
Quellen: