Einführung
Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Januar 2025 entschiedener Fall (Az. VI B 23/24) befasst sich mit den Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels und bietet wichtige Hinweise für die Praxis.
Sachverhalt
Dem Beschluss lag ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 22. Februar 2024 (Az. 15 K 1595/21) zugrunde. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten einen Verfahrensmangel darstellt und welche Anforderungen an die Darlegung eines solchen Mangels zu stellen sind.
Entscheidung und Begründung
Der BFH stellte klar, dass ein behaupteter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als solcher keinen Verfahrensmangel darstellt. Eine solche Rüge kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.
Um einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO erfolgreich zu rügen, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH präzisiert die Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten in der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung und Substantiierung des behaupteten Verfahrensmangels, um die Zulassung der Revision zu erreichen.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BFH liefert wertvolle Hinweise für die Praxis und verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen und fundierten Argumentation bei der Rüge von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und trägt zur Klarheit im Verfahrensrecht bei.
Quellen: