Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 einen wichtigen Beschluss zum Nichtigkeitsstreitwert bei Patentverletzungen gefasst (Az. X ZR 114/22). Dieser Beschluss bestätigt die bisherige Rechtsprechung und klärt die Bedeutung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs für die Streitwertberechnung in Nichtigkeitsklagen.
Sachverhalt
Der Beschluss erging im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gegen ein Patent. Der Patentinhaber hatte zuvor eine Schadensersatzklage wegen Patentverletzung erhoben. Der BGH hatte bereits am 26. November 2024 in derselben Sache entschieden (X ZR 114/22). Das Bundespatentgericht hatte am 18. Mai 2022 ein Urteil gefällt (3 Ni 20/19 (EP)).
Rechtsfragen
Zentral war die Frage, wie der Streitwert einer Nichtigkeitsklage zu berechnen ist, wenn der Patentinhaber einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Speziell ging es darum, ob die Höhe des Schadensersatzanspruchs auch dann relevant ist, wenn die Schadensersatzklage zeitlich nach der Nichtigkeitsklage erhoben wurde.
Entscheidung und Begründung
Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV). Demnach ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auch dann für den Streitwert der Nichtigkeitsklage relevant, wenn die Schadensersatzklage später erhoben wurde. Der BGH betonte zudem, dass die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage für die Streitwertberechnung unerheblich sind.
Auswirkungen
Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung des Schadensersatzanspruchs für die Streitwertberechnung in Nichtigkeitsklagen. Dies hat Auswirkungen auf die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren. Die Entscheidung trägt zur Klarheit und Rechtssicherheit bei der Streitwertfestsetzung bei.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit diesem Beschluss seine Rechtsprechung zum Nichtigkeitsstreitwert konsequent fortgeführt. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung des Streitwerts, unabhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quellen: