Nichtigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen bei Stellvertretung des Wahlarztes
Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 13. März 2025 (Az.: III ZR 40/24) hat weitreichende Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen in Krankenhäusern. Der BGH entschied, dass Vereinbarungen, die die Stellvertretung des Wahlarztes ohne besondere Bedingungen vorsehen, nichtig sind.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen einem Patienten (Kläger) und einem Krankenhaus (Beklagter). Die Vereinbarung sah vor, dass wahlärztliche Leistungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes erbracht werden konnten, ohne dass dies explizit im Vertrag geregelt war. Der Kläger argumentierte, dass die Stellvertretung nicht seinen Erwartungen entsprach und die Vereinbarung daher nichtig sei.
Rechtliche Fragen:
Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens war die Gültigkeit der Wahlleistungsvereinbarung angesichts der Stellvertreterregelung. Es stellte sich die Frage, ob die generelle Erlaubnis zur Stellvertretung des Wahlarztes ohne weitere Bedingungen mit den gesetzlichen Vorgaben und den Grundsätzen des Vertragsrechts vereinbar ist. Insbesondere waren §§ 134 BGB, § 630a BGB und § 17 KHEntgG relevant.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH entschied, dass die Wahlleistungsvereinbarung nichtig ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine solche pauschale Stellvertreterklausel den Patienten unangemessen benachteilige. Der Patient wähle einen bestimmten Wahlarzt aufgrund dessen Qualifikation und Expertise. Eine Stellvertretung ohne besondere Bedingungen entziehe dieser Wahl ihre Grundlage. Der BGH betonte die Bedeutung der persönlichen Arztwahl im Rahmen von Wahlleistungen.
Auswirkungen:
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Wahlleistungsvereinbarungen. Krankenhäuser müssen künftig sicherstellen, dass Stellvertretungsregelungen transparent und für den Patienten nachvollziehbar gestaltet sind. Es ist zu erwarten, dass die Vertragsgestaltung in diesem Bereich angepasst werden muss, um den Anforderungen des BGH zu entsprechen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Patienten und unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Arztwahl.
Schlussfolgerung:
Das BGH-Urteil vom 13. März 2025 klärt die rechtliche Situation bei Stellvertretungen von Wahlärzten. Krankenhausträger und Wahlärzte sind nun aufgefordert, ihre Wahlleistungsvereinbarungen zu überprüfen und anzupassen. Die Entscheidung stärkt die Patientenrechte und trägt zur Transparenz im Gesundheitswesen bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az.: III ZR 40/24 (veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs).