Einführung: Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gefällter Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az. 1 WB 46/24) bekräftigt das Recht von Soldaten auf Bearbeitung ihrer Beschwerden, selbst wenn diese keine gerichtlich überprüfbaren dienstlichen Maßnahmen betreffen. Dieser Beschluss hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Beschwerdepraxis innerhalb der Bundeswehr.
Der zugrundeliegende Fall betraf einen Soldaten, der Beschwerde gegen bestimmte Vorgänge innerhalb seines Dienstes eingelegt hatte. Die Einzelheiten des Falles wurden anonymisiert, um den Datenschutz zu gewährleisten. Die Beschwerden des Soldaten wurden jedoch nicht bearbeitet.
Kernfrage des Verfahrens war, ob ein Soldat einen Anspruch auf Bearbeitung seiner Beschwerde hat, auch wenn der Gegenstand der Beschwerde keine gerichtlich überprüfbare dienstliche Maßnahme darstellt. Mit anderen Worten, geht das Recht auf Beschwerde über die rein rechtlich überprüfbaren Angelegenheiten hinaus?
Das BVerwG entschied, dass dem Soldaten ein Anspruch auf Verbescheidung seiner Beschwerden zusteht. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf das grundlegende Recht auf Gehör und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch wenn die angesprochenen Punkte nicht unmittelbar justiziabel sind, muss der Dienstherr die Beschwerden des Soldaten ernst nehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Eine Nichtbearbeitung der Beschwerden verstößt gegen diese Prinzipien.
Dieser Beschluss des BVerwG stärkt die Rechte von Soldaten innerhalb der Bundeswehr. Er verdeutlicht, dass die Beschwerdemöglichkeit ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Interessen der Soldaten darstellt und nicht auf rein rechtliche Fragen beschränkt ist. Die Entscheidung dürfte zu einer verstärkten Sensibilisierung für die Bedeutung der Beschwerdebearbeitung innerhalb der Bundeswehr führen.
Der Beschluss des BVerwG vom 30. Januar 2025 unterstreicht die Bedeutung des Beschwerderechts für Soldaten. Er stellt klar, dass auch Beschwerden, die keine gerichtlich überprüfbaren Maßnahmen betreffen, bearbeitet werden müssen. Dies stärkt die Position der Soldaten und trägt zu einem transparenteren und faireren Umgang innerhalb der Bundeswehr bei. Zukünftige Entwicklungen in der Beschwerdepraxis der Bundeswehr bleiben abzuwarten.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 2025, Az. 1 WB 46/24 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2025:300125B1WB46.24.0)