Ein Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 04.11.2024 einen Nichtannahmebeschluss (1 BvR 1177/22) zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Tabaksteuer auf E-Zigaretten veröffentlicht. Die Beschwerde wurde aufgrund von Begründungsmängeln als unzulässig abgewiesen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Verfassungsbeschwerden, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz und die Beschwerdebefugnis.
Der Beschluss betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Tabaksteuer auf E-Zigaretten gemäß dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) vom 10.08.2021. Die Klägerin/Der Kläger machte geltend, die Besteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Besteuerung von E-Zigaretten mit Tabaksteuer verfassungsgemäß ist. Die Beschwerdeführerin/Der Beschwerdeführer argumentierte, die Besteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da E-Zigaretten im Vergleich zu herkömmlichen Tabakprodukten weniger schädlich seien und daher unterschiedlich besteuert werden sollten. Das BVerfG hatte zu prüfen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde genügt, insbesondere hinsichtlich der Darlegung der Verletzung des Gleichheitssatzes, der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Beschwerdebefugnis.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfGG i.V.m. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Begründung der Beschwerde genügte den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG nicht. Insbesondere wurden die behaupteten Verstöße gegen den Gleichheitssatz nicht ausreichend dargelegt. Es fehlte an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Tabaksteuer und den Gründen des Gesetzgebers für die Gleichbehandlung von E-Zigaretten und herkömmlichen Tabakprodukten. Auch die Beschwerdebefugnis wurde nicht ausreichend dargelegt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin/Der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, inwiefern sie/er selbst durch die Tabaksteuer auf E-Zigaretten betroffen ist.
Der Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsbeschwerden. Er verdeutlicht, dass eine bloße Behauptung der Verletzung von Grundrechten nicht ausreicht. Vielmehr müssen die behaupteten Verstöße konkret und substantiiert dargelegt und die Beschwerdebefugnis glaubhaft gemacht werden. Der Beschluss hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Besteuerung von E-Zigaretten, bestätigt aber die bestehende Rechtslage.
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Verfassungsbeschwerde. Er zeigt, dass eine sorgfältige und detaillierte Begründung unerlässlich ist, um die Zulässigkeitshürden zu überwinden. Die Entscheidung stärkt die Position des Gesetzgebers bei der Regulierung von Tabakprodukten, einschließlich E-Zigaretten.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2024 - 1 BvR 1177/22