Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 31. Januar 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen § 130b Abs. 3a S. 9 SGB V (in der Fassung vom 19.07.2023) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss betrifft die Subsidiarität im Gesundheitswesen und hat Bedeutung für die Auslegung und Anwendung dieser Norm.
Die Details des zugrundeliegenden Falls werden im Beschluss nicht genannt, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Es ging jedoch um eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Anwendung des § 130b Abs. 3a S. 9 SGB V richtete.
Im Zentrum der Verfassungsbeschwerde stand die Frage, ob die Anwendung des § 130b Abs. 3a S. 9 SGB V im konkreten Fall mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Der Beschwerdeführer argumentierte vermutlich, dass die Norm in seiner Situation unverhältnismäßig in seine Berufsfreiheit eingreife.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 Abs. 2 S. 1, 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf den Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechts. Nach Auffassung der 3. Kammer des 1. Senats bedarf die Auslegung und Anwendung des § 130b Abs. 3a S. 9 SGB V im konkreten Fall zunächst einer Klärung durch die Fachgerichte. Erst wenn alle fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Norm im konkreten Fall prüfen.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der fachgerichtlichen Klärung von Rechtsfragen im Gesundheitswesen, bevor das BVerfG tätig wird. Er unterstreicht den Grundsatz der Subsidiarität des Verfassungsrechts. Die Entscheidung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage, bestätigt aber die bestehende Rechtsprechung des BVerfG zur Subsidiarität.
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG unterstreicht die Notwendigkeit, zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu beschreiten, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Die Entscheidung selbst gibt keinen Aufschluss über die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 130b Abs. 3a S. 9 SGB V. Zukünftige Entscheidungen, insbesondere der Fachgerichte, werden zeigen, wie diese Norm im Detail auszulegen und anzuwenden ist.
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