Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 03.02.2025 eine Verfassungsbeschwerde im Steuerrecht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2568/24). Dieser Beschluss verdeutlicht die Hürden für die Annahme von Verfassungsbeschwerden und hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Steuerstreitigkeiten.
Der zugrundeliegende Fall betrifft eine Steuerangelegenheit, die bereits durch das Finanzgericht (FG) Köln und den Bundesfinanzhof (BFH) geprüft wurde. Das FG Köln hatte am 28.04.2023 (Az: 4 K 1951/21) ein Urteil gefällt, gegen das der Kläger Berufung beim BFH einlegte. Der BFH wies die Berufung durch Beschluss vom 19.02.2024 (Az: VII B 79/23) zurück und erließ einen weiteren Beschluss vom 24.10.2024 (Az: VII S 8/24). Daraufhin erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde.
Die zentrale Frage in der Verfassungsbeschwerde war, ob die Entscheidungen der Finanzgerichte die Grundrechte des Klägers verletzten. Die Details der rechtlichen Argumentation des Klägers sind im Beschluss des BVerfG nicht öffentlich zugänglich gemacht worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid geltend gemacht hat.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung für die Nichtannahme wird im Beschluss selbst dargelegt, ist jedoch in der vorliegenden Quelle nicht im Detail aufgeführt. Die Nichtannahme deutet darauf hin, dass das BVerfG keine Verletzung von Grundrechten durch die Finanzgerichte erkannt hat oder die Beschwerde aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig erachtet hat. Zusätzlich wurde eine Missbrauchsgebühr angedroht.
Dieser Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden im Steuerrecht. Er zeigt, dass das BVerfG nur in Ausnahmefällen in Steuerstreitigkeiten eingreift, wenn eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt. Die Androhung einer Missbrauchsgebühr verdeutlicht zudem, dass das BVerfG Missbrauch des Beschwerderechts ahndet.
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG im vorliegenden Fall bestätigt die bestehende Rechtsprechung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Steuergesetzgebung. Er dient jedoch als wichtiger Hinweis für Steuerpflichtige und ihre Rechtsberater, die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden im Steuerrecht realistisch einzuschätzen. Die Androhung einer Missbrauchsgebühr unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.02.2025, 1 BvR 2568/24.